AGB

Allgemeine Hinweise

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Schnittstellen, Webseiten, Apps und Desktop-Anwendungen der Firma Faktly GmbH, Geschäftsführer Christoph René Pardon, Churerstrasse 54, 8808 Pfäffikon SZ (nachstehend auch „Faktly“), gegenüber seinen Auftraggebern (nachstehend „Auftraggeber“). Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass Faktly im Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird Faktly den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich informieren.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

Abweichende Vorschriften der Auftraggeber gelten nicht, es sei denn Faktly hat diesen schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Faktly in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Faktly massgebend. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber Faktly abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

Erfüllungsgehilfen von Faktly sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Soweit sie dennoch mündliche Zusatzvereinbarungen treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung von Faktly.

Gerichtsstand ist der Kanton Schwyz. Faktly ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen Faktly und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung von internationalem Einheitsrecht, insbesondere von UN Kaufrecht, ist ausgeschlossen.

Leistungen von Faktly

Faktly programmiert Schnittstellen (APIs), Webseiten, Plattformen, Apps und Desktop-Anwendungen für Unternehmen. Hierzu beauftragt der Auftraggeber Faktly in gesonderten Vereinbarungen (nachstehend: „Auftrag“) mit der Erbringung der Programmier-Tätigkeit. Neben der Prüfung der vorhandenen Anwendungen unterstützt Faktly den Auftraggeber auch dabei, die aktuellen Programme basierend auf den Ergebnissen der Prüfung zu optimieren.

Der genaue Inhalt der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und ggf. den Anlagen dazu. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages.

Beauftragung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, hält sich Faktly an Angebote für eine Woche gebunden. Im Einzelfall kann auch eine längere Bindungszeit vereinbart werden.

Ein Vertrag und sonstige Vereinbarungen kommen in jedem Fall erst durch die Annahme des Auftraggebers in Schriftform oder per E-Mail zustande.

An ihren Angeboten behält sich Faktly die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Faktly.

Durchführung der Aufträge, Änderungsverlangen

Faktly organisiert die im jeweiligen Auftrag geregelten Leistungen selbst und eigenverantwortlich. Faktly bestimmt - soweit dies im Auftrag nicht verbindlich festgelegt wurde - Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten, insbesondere auch die Zahl der ggf. von ihr einzusetzenden Gehilfen, selbstständig.

Faktly verpflichtet sich, jeden Auftrag entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemässer Berufsausübung und dem neuesten Stand der Technik im Sinne einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Lösung durchzuführen.

Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt nicht für bereits erbrachte Leistungen. Faktly wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist Faktly berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, kann Faktly nicht geltend machen. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.

Termine

Der Termin für die Erbringungen der Leistungen wird individuell vereinbart bzw. von der Faktly in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Einhaltung des Termins durch Faktly setzt dabei die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus. Bei von Faktly angegebenen Terminen handelt es sich auch bei schriftlicher Mitteilung nur um unverbindliche Angaben. Das Verstreichen bestimmter Termine befreit den Auftraggeber nicht von der Pflicht zur Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung sowie der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit Faktly eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als sog. „verbindlichen Termin“ bezeichnet hat. Faktly wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen bzw. über eine drohende Überschreitung von Terminen informieren, soweit diese für sie erkennbar werden.

Sofern Faktly verbindliche Termine aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Ereignisse höherer Gewalt), wird Faktly den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen, neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, ist Faktly berechtigt, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers erstattet Faktly unverzüglich.

Der Eintritt des Leistungsverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

Falls Faktly die Herstellung eines Werkes schuldet (Werkvertrag), ist der Auftraggeber verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme offensichtlich ausgeschlossen ist. Faktly kann dem Auftraggeber für die Abnahme eine angemessene Frist setzen. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Abnahme gilt als stillschweigend erteilt, wenn das Werkergebnis selbst ohne wesentliche Beanstandungen bereits vor diesem Zeitpunkt vertragsgemäss genutzt wird. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer ihm von Faktly bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber benennt im Angebot ggf. einen Ansprechpartner, der für alle Fragen im Rahmen der Durchführung dieses Auftrags verantwortlich ist.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von Faktly in angemessenem Umfang zu unterstützen und die für die Leistungserbringung gemäss Auftrag wesentlichen Daten, Unterlagen, Informationen und Vorlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Inhalt und Umfang der erforderlichen Mitwirkung können im Auftrag konkretisiert werden. Der Auftraggeber informiert Faktly unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Ausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

Soweit der Auftraggeber Faktly Informationen, Unterlagen oder Daten zur Verwendung im Rahmen des Auftrags überlässt, versichert er, dass er zu deren Übergabe und Verwendung berechtigt ist. Der Auftraggeber wird Faktly diesbezüglich auf seine Kosten von sämtlichen Ansprüchen Dritter oder der Haftung freistellen, schadlos halten und verteidigen.

Der Auftraggeber hat Faktly innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als fünf Werktagen, mitzuteilen, ob er einen ihm von Faktly unterbreiteten Vorschlag zur Gestaltung und Durchführung eines Auftrags akzeptiert oder ablehnt.

Wird eine Antwort oder Entscheidung des Auftraggebers innerhalb einer angemessenen Frist nicht erbracht und entsteht dadurch eine unübliche Wartezeit, so kann diese Wartezeit mit 50 % des vereinbarten Stundensatzes berechnet werden. Eine unübliche Wartezeit liegt vor, wenn eine Rückmeldung innerhalb von 3 Werktagen trotz mindestens einer schriftlichen Erinnerung nicht erfolgt.

Die Berechnung der Wartezeit erfolgt nur, wenn die Verzögerung nachweislich einen Einfluss auf den Projektfortschritt hat und die Verzögerung nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten ist.

Vergütung

Faktly erhält für die vereinbarten Leistungen eine pauschale Vergütung ggf. nebst Gewinnbeteiligung oder eine Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. Stundensätze oder Tagessätze) zu den jeweils in der Auftragsbestätigung festgelegten Konditionen.

Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, z.B. durch entsprechende Meilensteine, sind pauschale Vergütungen wie folgt fällig und zahlbar:

50% der Gesamtvergütung als Vorkasse sofort, spätestens 14 Tage nach der Beauftragung, 50% der Gesamtvergütung spätestens 14 Tage nachdem die vom Auftraggeber definierten Ziele erreicht wurden bzw. nach Beendigung des Auftrags.

Rechnungen von Faktly sind im Übrigen per Vorkasse innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzüge fällig und zahlbar.

Rechnungen können per E-Mail übersandt werden. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen.

Alle Preise verstehen sich netto zzgl. 8,1% USt., welche Faktly in ihren Rechnungen gesondert ausweist.

Gewährleistung

Faktly ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Faktly wird ihre Pflichten zur Erfüllung der einzelnen Aufträge mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Sie ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmässigkeit ihrer Leistung auf die Mitarbeit des Auftraggebers gem. § 6 Abs. 2 angewiesen.

Haftung

In Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung von Faktly nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist die Haftung von Faktly auf leicht fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Pflichten ( Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmässig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden und damit insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, beschränkt. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet Faktly nicht.

Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Ist die Haftung von Faktly ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Faktly.

Einräumung von Rechten durch den Auftraggeber

Allein der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er über alle Rechte hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Bilder, Logos, Unterlagen etc. verfügt und dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Jeder Auftraggeber räumt Faktly mit der Übermittlung von Unterlagen, Bildern, Logos etc. unwiderruflich und unentgeltlich das räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung und Verwertung der von ihm bereitgestellten Inhalte zum Zwecke der Durchführung des Vertrages ein.

Ein Auftraggeber ist verpflichtet, ausser ihn trifft kein Verschulden, auf seine Kosten Faktly von der Haftung freizustellen, schadlos zu halten und zu verteidigen gegenüber allen Forderungen, Klagen oder Prozessen Dritter gegen Faktly oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie gegenüber allen zugehörigen Verpflichtungen, Schäden, Vergleichen, Strafen, Bussgeldern, Kosten oder Ausgaben (darunter unter anderem Anwalts- und andere Verhandlungskosten in zumutbarer Höhe), die Faktly oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen entstehen aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Verstoss des Auftraggebers gegen diese AGB oder gegen geltende Gesetze, Vorschriften oder Auflagen. In einem solchen Fall informiert Faktly den Auftraggeber schriftlich über derartige Forderungen, Klagen oder Prozesse. Der Auftraggeber hat sich soweit wie möglich an der Verteidigung gegenüber sämtlichen Forderungen zu beteiligen.

Schutz des geistigen Eigentums, Nutzungsrechte

Die Urheberrechte an den von Faktly und ihren Mitarbeitern und eingesetzten Dritten geschaffenen Leistungen verbleiben bei Faktly.

Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschliesslich für vom jeweiligen Auftrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung von Faktly zu vervielfältigen und/ oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/ Verbreitung der Leistung eine Haftung von Faktly gegenüber Dritten, beispielsweise für die Richtigkeit der Leistung.

Der Verstoss des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bestimmungen berechtigt Faktly nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertrages und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/ oder Schadensersatz.

Vertraulichkeit und Datenschutz

„Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich Druckunterlagen, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Bilder, Datenträger und andere Unterlagen, welche urheberrechtlich geschützte Materialien enthalten. Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils die andere Partei betreffende Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung des Auftrags und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Auftrags hinaus.

Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/ oder Dritten (bspw. Programmierer, Grafiker, etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Auftrags fort.

Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Informationen,

die der jeweils anderen Partei bei Beauftragung bereits bekannt waren, die zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt, die die andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat, die die andere Partei rechtmässig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen, die die andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen entwickelt hat, die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/ oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Inhalte der Aufträge und die im Rahmen dieser Aufträge erstellten Leistungen von Faktly unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Die Parteien verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten, es sei denn sie sind gesetzlich hierzu verpflichtet. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten durch Faktly erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.